Einzelpersönlichkeiten
Einzelpersönlichkeiten
bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der Vollversammlung für zwei Jahre berufen.
§ 10 (3) e - Satzung des Bayerichen Jugendrings
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bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der Vollversammlung für zwei Jahre berufen.
§ 10 (3) e - Satzung des Bayerichen Jugendrings
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